Aktuell entwickelt sich ein neuer Trend im internationalen Geschäftsverkehr: Die Auslagerung von Tätigkeiten an externe Dienstleister und Freelancer.
Gerade im Bereich von IT-Dienstleistungen greift die Wirtschaft immer mehr auf die Generation der „Digital Natives“ via Cloud-Working zurück. Das ausgeschriebene Cloud-Working-Projekt richtet sich generell immer an eine Menschenmenge (engl. Crowd) und verfährt somit nach dem „Crowdsourcing-Prinzip“. Synonym werden auch die Begriffe „Click-Worker“ oder „Crowd-Worker“ verwendet.
Cloud-Working: Diese Unterschiede gibt es
Zu unterscheiden ist generell zwischen einem direkten und indirekten Cloud-Working. Beim direkten Cloud-Working richtet der Auftraggeber seinen Aufruf direkt an eine interessierte Menschenmenge. Beim indirekten Cloud-Working bedient sich der Arbeitgeber einer Internetplattform, die als Vermittler zwischen Auftraggeber und Cloud-Worker dient. Bekannte deutsche Plattformen sind z.B. „Twago“ oder „Click-Worker“. Ein Auftraggeber kann z.B. ein bestimmtes Projekt auf einer Plattform ausschreiben, auf welches sich sodann verschiedene Freelancer weltweit bewerben können. Der Ausschreiber des Projekts kann sodann eine Auswahl treffen und eine oder mehrere Personen für das Projekt beauftragen. Der Beauftragte ist rechtlich gesehen in diesem Fall regelmäßig kein Arbeitnehmer, sondern Selbständiger. Der Mindestlohn gilt für diesen somit nicht. Für beide Parteien lassen sich Vorteile dieses Prozesses aufzeigen. So können Cloud-Worker frei entscheiden, ob und für wen sie ihre Arbeitskraft einsetzen. Es sind hier meist keine geographischen Grenzen vorhanden. Somit wird für die Cloud-Worker das „Global Village“ zum Homeoffice.
Auftraggeber profitieren ebenso durch dieses neue Phänomen. So hat der Beauftragende für ein in die Cloud gestelltes Projekt meist eine Vielzahl von Angeboten von interessierten Freelancern. Diese kann der Auftraggeber nach seinen jeweiligen Bedürfnissen auswählen. Ferner sind auch hier dem Auftraggeber im wahrsten Sinne des Wortes keine (Landes-)Grenzen bei der Auswahl gesetzt.
Folgende Risiken gibt es bei Clowd-Working zu beachten
- Sozialversicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Auftragnehmer auf Dauer nur für ein Unternehmen via Cloud-Working tätig wird.
- Durch die Bewegung von Datenmengen über verschiedene Ländergrenzen hinweg, finden die verschiedenen Datenschutzgesetze der jeweiligen Länder Anwendung.
- Hoch sensible Unternehmens- oder Kundendaten sollten in der Cloud nicht gelagert werden, da ein Angriff auf die Cloud nicht auszuschließen ist.
- Probleme rechtlicher Art können sich auch bei dem Erwerb der Immaterialgüterrechte vom Cloud-Worker ergeben. Hier ist zwingend eine vertragliche Regelung notwendig, um sicherzustellen, dass der beauftragende Unternehmer schlussendlich tatsächlich über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt.
Clowd-Working: Ja oder nein? – die letzte Überprüfung
Es sollte im Vorfeld gewissenhaft geprüft werden, ob sich der zu platzierende Auftrag vor dem Hintergrund der Geheimheimhaltung, Vertragsabwicklung und Rechtklärung tatsächlich für diese Form der Erledigung eignet.
Und schlussendlich muss sich jeder Unternehmer fragen, ob die gegebene Situation im Einzelfall für ihn sozialverträglich ist. Denn mit dem Thema Cloud-Working sind nicht selten erhebliche soziale Einschnitte für den Auftragnehmer verbunden. Kommt der Unternehmer nach seinen Kontrollüberlegungen zu einem positiven Ergebnis, ist das Cloud-Working eine große Chance.